Eine (Jugend)Verfassung für die EU

JUGEND für Europa hat eine Übersicht über verschiedene Referenzen auf junge Menschen im Verfassungsentwurf vom 18. Juni 2004 erstellt. Die genannten Artikel eröffnen mögliche - wenn auch jeweils unterschiedlich gewichtete - Kompetenzen oder Aktionsmöglichkeiten der EU in jugendrelevanten Politikbereichen.

via JUGEND für Europa
  • Erstmals definiert der Vertragsentwurf genauer die verschiedenen Arten von Zuständigkeiten. Laut Artikel I-11(5) soll die EU nun auch befugt sein, „Maßnahmen zur Koordinierung, Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt“. In Artikel I-16(2) wird „allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport“ als einer der „Bereiche mit europäischer Zielsetzung“ definiert, in denen die EU Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen ergreifen kann. Damit wird die von den Jugendministern vereinbarte Form der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich verfassungsrechtlich verankert.
  • Zum Grundsatz der partizipativen Demokratie gehört laut Artikel I-46(2) auch, dass die Organe der Union „einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft“ pflegen. Dieses öffnet die Tür für einen strukturierten Dialog zum Beispiel mit den jugendpolitisch den Jugendverbänden, die auf europäischer Ebene im Europäischen Jugendforum organisiert sind.
  • Die Charta der Grundrechte der Union wird Bestandteil des Verfassungsentwurfs. Dieser Teil beinhaltet folgende u.a. folgende Grundrechte für Kinder und Jugendliche:

    - Artikel II-10(2) Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen;

    - Artikel II-14(1) Recht auf Bildung, Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;

    - Artikel II-14(2) Recht auf unentgeltliche Teilnahme am Pflichtschulunterricht;

    - Artikel II-21(1) Verbot der Diskriminierungen u.a. wegen Alter;

    - Artikel II-24(1) Anspruch auf Schutz und Fürsorge, freie Meinungsäußerung und Berücksichtigung der Meinung in den sie betreffenden Angelegenheiten;

    - Artikel II(32) Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz.

  • Der neue Artikel III-182(2e) (ex Artikel 149) sagt aus, das neben der Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer auch die “verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa“ zum Ziel der EU erhoben wird. Damit wird eine explizite Erweiterung der Kompetenzen der EU im Jugendbereich vorgeschlagen, zu dessen Verwirklichung die EU Fördermaßnahmen festlegen kann.
  • In Artikel III-182(2g) findet auch der Sport seine explizite Erwähnung. Ziel ist die “Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness bei Wettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen Sportorganisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere junger Sportler“.
  • Laut Artikel III-223(5) soll zudem „als Rahmen für gemeinsame Beiträge der europäischen Jugendlichen zu den humanitären Maßnahmen der Union ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe geschaffen“ werden, dessen Rechtsstellung und Arbeitsweise durch entsprechende Gesetze geregelt werden soll.

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